Kontamination von Fleisch mit BSE-Erregern vermeiden! (10.01.2001)

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(aho)    Die Durchführung von BSE-Schnelltests bei über 30 Monate

alten Schlachtrindern sind neben der unschädlichen Beseitigung von

Risikomaterialien wie Gehirn und Rückenmark ein erster Schritt auf

dem Weg zu mehr Sicherheit für den Verbraucher beim Lebensmittel

Rindfleisch. Ihm müssen nach Meinung der Bundesanstalt für

Fleischforschung (BAFF) und des BgVV weitere Schritte folgen. Einer

davon ist die systematische Überprüfung des Schlachtprozesses auf

mögliche Risikoquellen. Bei der Schlachtung und Zerlegung von Rindern

besteht die Gefahr, dass das Fleisch gesunder (nicht infizierter)

Tiere durch den Kontakt mit erregerhaltigem Gewebe BSE-infizierter,

klinisch aber unauffällig gebliebener Tiere verunreinigt wird und

dann selbst ein Risiko für den Verbraucher darstellt. Die "kritischen

Verfahrensschritte" bei der in Deutschland üblichen Schlachtpraxis

hat die Bundesanstalt für Fleischforschung (BAFF) jetzt gemeinsam

mit dem BgVV analysiert und Maßnahmen zur Risikominimierung

vorgeschlagen.

Bei der in Deutschland bei Rindern vor der Schlachtung üblichen

Bolzenschussbetäubung durchschlägt ein Metallbolzen den Schädelknochen,

dringt in das Gehirn ein und zerstört dieses teilweise. Hirnpartikel

können sich lösen, über das Blut in Herz und Lunge gelangen und

sich dort festsetzen. Die Bundeseinrichtungen empfehlen daher, Herz

und Lunge bolzenschussbetäubter Rinder nicht in die Nahrungskette

gelangen zu lassen und die Tiere künftig elektrisch zu betäuben.

Die Entwicklung entsprechender Anlagen, die sich auch für den

Einsatz in Mittel- und Kleinbetrieben eignen sollten, muss

vorangetrieben werden. Das Gleiche gilt für die Entwicklung von

Alternativverfahren. Erste Versuche der BAFF zur Laserbetäubung

von Rindern sind vielversprechend.

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fleischuntersuchung muss

auch der Kopf des Tieres untersucht werden. Zuvor wird er mit einem

Messer vom Rumpf abgesetzt und mit einer Dusche gereinigt. Dabei

kann Gehirn- und Rückenmarksubstanz austreten. Die Wissenschaftler

fordern deshalb, die Kopfreinigung in einer spritzwasserdichten

Kabine räumlich isoliert vom übrigen Schlachtkörper vorzunehmen, um

eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden.

Als besonders risikoreich wird die EU-weit vorgeschriebene

Längsspaltung des Tierkörpers in der Mitte der Wirbelsäule angesehen,

da hierbei der Wirbelkanal eröffnet und das Rückenmark auf ganzer

Länge durchtrennt wird. Dabei kann Nervengewebe nicht nur die Geräte

sondern auch angrenzende Fleischteile kontaminieren. BAFF und BgVV

schlagen vor, auf die Spaltung der Tierkörper zu verzichten, solange

keine zuverlässigen Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen das

Rückenmark zuvor vollständig entfernt und/oder die ungespaltene

Wirbelsäule am Schlachtband herausgetrennt werden kann.

Grundsätzlich sind alle Gegenstände, die mit Risikomaterial in

Berührung kommen als kontaminiert anzusehen. Das gilt insbesondere

für Arbeitsgeräte, mit denen Risikomaterialien entfernt oder

durchtrennt werden. Sie dürfen nur für den jeweiligen Zweck verwendet

werden und müssen durch geeignete Maßnahmen dekontaminiert werden.

Die schon jetzt vorgeschriebene Zwischendesinfektion mit Heißwasser

und die Schlussdesinfektion müssen aus hygienischen Gründen

beibehalten werden. Zur Inaktivierung von BSE-Erregern reichen diese

Maßnahmen aber nicht aus.

Erweist sich ein Schlachttier im Schnelltest als BSE-positiv, müssen

zusätzlich zur regelmäßig nach Betriebsende durchzuführenden Reinigung

und Desinfektion besondere Maßnahmen zur Beseitigung möglicherweise

noch vorhandenen infektiösen Materials vorgenommen werden. Fleisch,

das von Tieren stammt, die nach einem im Schnelltest positiv oder

nicht eindeutig negativ getesteten Tier vor der Reinigung und Desinfektion

in derselben Schlachtlinie geschlachtet wurden, darf nicht in den

Verkehr gebracht, sondern muss unschädlich beseitigt werden. Da das

Ergebnis eines Schnelltests in der Regel erst am Tag nach der

Schlachtung vorliegt, können von der Maßnahme alle am Vortrag

geschlachteten Tiere betroffen sein.

02/2001, 10. Januar 2000

Gemeinsame Presseinformation der Bundesanstalt für Fleischforschung

und des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und

Veterinärmedizin