EU
verpflichtet zur Entfernung der Wirbelsäule bei Schlachtrindern (02.04.2001)
-----------------------------------------------------------(aho) - Schon am 7. Februar 2001 hatte der ständige Veterinärausschuss derEU-Kommission beschlossen, dass insbesondere die Wirbelsäule vonSchlachtrindern generell dem sogenannten Risikomaterial zuzuordnen ist.Deshalb muss sie entfernt werden. Das muss bei angelieferten Rinderteilenspätestens der Metzger tun. Die Abgabe von Rindfleisch an den Endverbraucherist nämlich ab dem 1. April 2001 verboten, wenn die Wirbelsäule oder Teiledavon vorher nicht entfernt sind. Deshalb kann es das klassische, mehrerehundert Gramm schwere T-Bone-Steak nicht mehr geben, bei dem das Fleisch jaauch direkt an einem Wirbelteil hängt.Hintergrund der Neuregelung ist, rein vorsorglich möglichst jeden Kontaktvon Endverbrauchern mit Teilen des Schlachtkörpers zu verhindern, dieBSE-Risiken mit sich bringen können. Das gilt nun nicht nur für Hirn undRückenmark, sondern auch für die gesamte Wirbelsäule oder Teile davon sowiefür die aus der Wirbelsäule seitlich austretenden Nervenstränge, diesogenannten Spinalganglien, die ebenfalls entfernt werden müssen. Zugleichbeschloss der ständige EU-Veterinärausschuss, dass auch Seperatorenfleischaus Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen nicht mehr gewonnen werdendarf. Die entsprechende Verordnung des Bundes wurde am 30.03.2001 imBundesanzeiger veröffentlicht und trat am 01.April in Kraft.Die Rinderwirbelsäule darf übrigens bereits seit Anfang März 2001imVorgriff auf die nun geltende Regelung in Bayern komplett aus demSchlachttierkörper entnommen werden, ohne sie dabei zu spalten. Seitdemlässt sich vermeiden, dass über die früher verpflichtend vorgeschriebeneLängsspaltung der Wirbelsäule Gewebepartikel des als Risikomaterialgeltenden Rückenmarks auf das umgebende Fleisch gelangen. Dies bedeutetein "Mehr an Sicherheit vor BSE" beim Rindfleisch.